§301 SGB V Datenaustausch mit der Rentenversicherung für die ambulante Rehabilitation Sucht
Mit dem §301-Zusatzmodul tauschen Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation Sucht ihre Nachrichten elektronisch mit der Deutschen Rentenversicherung aus: von der Bewilligung über Aufnahme und Entlassung bis zur Rechnung.
Beauftragung bis 31.12.2026, Echtbetrieb ab 01.01.2027
Seit dem 01.07.2026 besteht die Anbindungspflicht. Die Zulassung wird bis zum 31.12.2026 nicht widerrufen, wenn die Einrichtung die Beauftragung eines Softwareanbieters nachweist. Die Produktivsetzung ist zum 01.01.2027 vorgesehen. Zertifikat und Anmeldung zum Testverfahren brauchen Vorlauf, deshalb lohnt es sich, jetzt zu beginnen.
§301-Funktionen in Horizont 4
Datenübermittlung
Aufnahme, Entlassung und Rechnung werden in Horizont 4 erstellt und an die Rentenversicherung gesendet.
Verschlüsselung
Verschlüsselte und signierte Übertragung mit dem Zertifikat Ihrer Einrichtung.
Antworten im System
Bewilligungen und Fehlermeldungen der Rentenversicherung werden in Horizont 4 abgeholt.
Die Nachrichten der ambulanten Reha
Bewilligung, Aufnahme, Verlängerung, Entlassung, Entlassungsbericht, Rechnung.
Im Testverfahren erprobt
Das §301-Zusatzmodul ist in Horizont 4 umgesetzt. Mit Horizont 4 erstellte Nachrichten wurden im Testsystem der Rentenversicherung bereits fehlerfrei verarbeitet. Neu ab 2027: der ärztliche Entlassungsbericht KTL 2025. Was sich ändert
Häufige Fragen zum §301-Datenaustausch
Welche Fristen gelten für die ambulante Rehabilitation Sucht?
Seit dem 01.07.2026 besteht die Pflicht zur Anbindung. Bis zum 31.12.2026 wird die Zulassung nicht widerrufen, sofern die Einrichtung nachweist, dass sie einen Softwareanbieter beauftragt hat. Die Produktivsetzung ist zum 01.01.2027 vorgesehen (Rundschreiben Nr. 08/2026 der DRV Westfalen vom 12.05.2026). Maßgeblich sind die Vorgaben Ihres Rentenversicherungsträgers.
Welche Nachrichten deckt das §301-Zusatzmodul ab?
Das Modul umfasst die Geschäftsvorfälle, die für die ambulante Rehabilitation Sucht gegenüber der Rentenversicherung vorgesehen sind: Bewilligung und Absage empfangen, Aufnahme, Verlängerung, Entlassung, Entlassungsbericht und Rechnung senden sowie Fehlermeldungen in beide Richtungen.
Deckt das Modul auch die stationäre Rehabilitation ab?
Nein. Das §301-Zusatzmodul ist auf die ambulante Rehabilitation Sucht ausgelegt. Für die stationäre Rehabilitation ist es nicht vorgesehen.
Welche Zertifikate brauche ich?
Ihre Einrichtung benötigt ein eigenes Zertifikat des ITSG-Trustcenters auf ihre Institutionskennung. Unser Support begleitet Sie beim Antrag.
Läuft der Datenaustausch schon im Echtbetrieb?
Den Echtbetrieb sieht die Rentenversicherung ab dem 01.01.2027 vor. Bis dahin laufen die Testverfahren mit den Rentenversicherungsträgern. Mit Horizont 4 erstellte §301-Nachrichten wurden im Testsystem der Rentenversicherung bereits fehlerfrei verarbeitet.
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