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Stand: 22. September 2026

Ärztlicher Entlassungsbericht KTL 2025 (G0810): Was Reha-Einrichtungen ab 2027 wissen müssen

Für Entlassungen ab dem 1. Januar 2027 gilt das neue Muster des ärztlichen Entlassungsberichts. Ein ausfüllbares Formular stellt die Rentenversicherung dafür nicht mehr bereit. Der Bericht muss aus dem eigenen System der Einrichtung kommen.

Was ist der Ärztliche Entlassungsbericht KTL 2025?

Der Ärztliche Entlassungsbericht (Formblatt G0810-00) fasst am Ende einer medizinischen Reha zusammen, was mit der Rehabilitandin oder dem Rehabilitanden geschehen ist, einschließlich der therapeutischen Leistungen nach der Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL). Die Deutsche Rentenversicherung verlangt ab Entlassdatum 01.01.2027 das Muster KTL 2025 und stellt dafür kein ausfüllbares Formular mehr bereit.

Entlassdatumbis 31.12.2026ab 01.01.2027
Berichtsmusterbisherige FassungG0810-00 KTL 2025 (Version 11)
Ausfüllbares PDF der DRVbisher bereitgestelltnicht mehr, nur Formatvorlage
ErstellungFormular oder eigenes Systemim eigenen System der Einrichtung

Das Wichtigste in Kürze

Stichtag ist das Entlassdatum

Wer ab dem 01.01.2027 entlassen wird, bekommt einen Bericht nach dem Muster KTL 2025. Maßnahmen, die 2026 beginnen und 2027 enden, fallen also schon darunter.

Kein ausfüllbares PDF mehr

Das Formblatt G0810-00 gibt es nur noch als Formatvorlage. Wer den Bericht bisher im PDF ausgefüllt hat, braucht ab 2027 einen anderen Weg.

Gilt unabhängig von §301

Der Bericht ist eine inhaltliche Vorgabe. Er ist zu erstellen, ob die Einrichtung schon elektronisch mit der Rentenversicherung austauscht oder nicht.

Was die Rentenversicherung vorgibt

Auf ihrer Formularseite zum Formblatt G0810-00 (Version 11, Stand 01.01.2027) schreibt die Deutsche Rentenversicherung:

„Der Ärztliche Entlassungsbericht KTL 2025, ist mit Stichtag 01.01.2027 verbindlich zu verwenden. Eine ausfüllbare Version des Formblattes G0810-00 wird nicht mehr zur Verfügung gestellt. Das Exemplar dient als Formatvorlage für die Umsetzung des Reha-Entlassungsberichts in klinikeigenen Systemen."

Grundlage der Leistungsdokumentation ist die Klassifikation therapeutischer Leistungen in der Fassung 2025. Laut KTL 2025 erfolgt die Dokumentation der therapeutischen Leistungen im Reha-Entlassungsbericht verbindlich für alle Rentenversicherungsträger und ist in der stationären wie in der (ganztägig) ambulanten Rehabilitation anzuwenden.

Was das für Ihre Einrichtung heißt

  • Der Bericht entsteht in Ihrer Software. Therapieeinheiten, Diagnosen und Befunde, die Sie während der Reha dokumentieren, fließen in den Bericht ein. Ohne passendes System müssten Sie das Muster selbst nachbauen und pflegen.
  • Die KTL-Codes müssen stimmen. Die Leistungen werden nach dem Katalog KTL 2025 dokumentiert. Das gelingt am zuverlässigsten, wenn die Codes schon bei der täglichen Leistungserfassung vergeben werden.
  • Der Übertragungsweg ist eine zweite Frage. Für die elektronische Übermittlung an die Rentenversicherung sieht der §301-Datenaustausch einen eigenen Geschäftsvorfall für den Entlassungsbericht vor. Für die ambulante Rehabilitation Sucht gilt: Die Beauftragung eines Softwareanbieters für den §301-Datenaustausch ist bis zum 31.12.2026 nachzuweisen.

So unterstützt Sie Horizont 4

Horizont 4 ist seit über 25 Jahren in der Suchthilfe im Einsatz und wird von weit über 100 Einrichtungen in neun Bundesländern genutzt. Das neue Berichtsmuster KTL 2025 setzen wir in Horizont 4 um, für unsere Kundinnen und Kunden ohne Aufpreis. Horizont 4 und das §301-Zusatzmodul sind auf die ambulante Rehabilitation Sucht ausgelegt; die stationäre Rehabilitation bilden sie nicht ab.

Dokumentation und Bericht aus einer Hand

Klientenakte und Leistungserfassung führen Sie in Horizont 4. Der Entlassungsbericht entsteht aus denselben Daten.

§301-Zusatzmodul

Das Zusatzmodul enthält den Geschäftsvorfall Entlassungsbericht für den elektronischen Austausch mit der Rentenversicherung.

Sie möchten keinen eigenen Server betreuen? Horizont 4 gibt es auch in der NTC-Cloud: Wir betreiben die Software für Sie, Sie arbeiten über das Internet damit.

Häufige Fragen zum Entlassungsbericht KTL 2025

Ab wann gilt der Ärztliche Entlassungsbericht KTL 2025?

Die Deutsche Rentenversicherung nennt den Stichtag 01.01.2027. Maßgeblich ist das Entlassungsdatum: Für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die ab dem 1. Januar 2027 entlassen werden, ist das Formblatt G0810-00 in der Fassung KTL 2025 zu verwenden.

Gibt es das Formular G0810 noch zum Ausfüllen?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung stellt keine ausfüllbare Version des Formblatts G0810-00 mehr zur Verfügung. Das veröffentlichte Exemplar dient als Formatvorlage für die Umsetzung des Reha-Entlassungsberichts in klinikeigenen Systemen.

Gilt das auch für Einrichtungen, die noch nicht am §301-Datenaustausch teilnehmen?

Ja. Der Entlassungsbericht ist eine inhaltliche Vorgabe der Rentenversicherung für die Reha. Der §301-Datenaustausch regelt nur den elektronischen Übertragungsweg. Die Pflicht, den Bericht nach dem neuen Muster zu erstellen, hängt nicht davon ab, wie er übermittelt wird.

Was ist die KTL?

Die Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL) ist der Katalog der Deutschen Rentenversicherung, mit dem die therapeutischen Leistungen einer Reha im Entlassungsbericht dokumentiert werden. Laut KTL 2025 erfolgt diese Dokumentation verbindlich für alle Rentenversicherungsträger, in der stationären wie in der (ganztägig) ambulanten Rehabilitation.

Kostet der neue Entlassungsbericht in Horizont 4 extra?

Nein. Für Einrichtungen mit Horizont 4 setzen wir das neue Berichtsmuster ohne Aufpreis um.

Quellen

  • Deutsche Rentenversicherung: G0810-00 Ärztlicher Entlassungsbericht KTL 2025 (Entlassungsdatum ab 01.01.2027), Version 11, Stand 01.01.2027, deutsche-rentenversicherung.de
  • Deutsche Rentenversicherung: Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL), Ausgabe 2025
  • DRV Westfalen, Rundschreiben Nr. 08/2026 vom 12.05.2026 (§301-Anbindung ambulante Rehabilitation Sucht)

Maßgeblich sind die Vorgaben Ihres Rentenversicherungsträgers. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Mehr zum §301-Datenaustausch

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